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Informationen zur Einlagensicherung

Download Informationsbogen für Einleger Download Einlagensicherung- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG)

Im August 2015 ist das neue Gesetz zu Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG) in Kraft getreten. 

Kundeneinlagen sind wie bisher bis 100.000 Euro pro KundIn und Bank gesichert. In manchen Fällen sogar bis 500.000 Euro.

Was hat sich geändert?

Wir haben die wesentlichen Punkte und Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Sind meine Wertpapiere durch die Einlagensicherung abgesichert?

Die Absicherung der Wertpapiere wird in Österreich durch die die gesetzliche Anlegerentschädigung geregelt. Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen,
werden von der Bank grundsätzlich nur verwahrt. Sie sind Ihr Eigentum und
müssen Ihnen jederzeit ausgezahlt oder auf ein anderes Depot übertragen werden
– auch im Sicherungsfall. Sollte das wider Erwarten nicht möglich sein, so kommt die  Anlegerentschädigung zu tragen. Dabei sind die betroffenen Wertpapiere bis zu maximal 20.000 Euro gesichert. Als juristische Personen erhalten Sie 90 % der Forderungen – aber ebenfalls höchstens 20.000 Euro. 

Guthaben, die sich auf Ihren Konten befinden, werden durch die Einlagensicherung abgedeckt, z. B. Guthaben von Ausschüttungen auf Wertpapier-Verrechnungskonten.

In welchen Fällen schützt mich die Einlagensicherung?

Die Einlagensicherung schützt Sie, wenn Ihr Erspartes von der Bank nicht ausbezahlt
wird, weil:  

  • über das Geldinstitut der Konkurs eröffnet wurde,
  • die Geschäftsaufsicht verhängt wurde,
  • eine Zahlungseinstellung verfügt wurde oder
  • die FMA festgestellt hat, dass ein Kreditinstitut aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Institut dazu künftig in der Lage sein wird.

Für welche Konten gilt die Einlagensicherung?

Die Einlagensicherung gilt wie bisher für

  • Sparkonten und Sparbücher
  • Zahlungsverkehrskonten
  • Wertpapier-Verrechnungskonten
  • Bausparkonten

Welche Konten sind von der Einlagensicherung nicht betroffen?

Nicht gesichert sind wie bisher:

  • Wertpapier-Depots - dazu erfahren Sie mehr unter "Sind meine Wertpapiere durch die Einlagensicherung abgesichert?"
  • Einlagen von institutionellen Kunden, wie z.B. Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften, Pensions- und Rentenfonds
  • Einlagen von Bund, Ländern und Gemeinden

Für wen gilt die Einlagensicherung?

  • Wie bisher sind Einlagen von allen KundInnen gesichert.
  • Neu: Bei Kommerzkunden sind künftig auch Einlagen von großen Kapitalgesellschaften gesichert (gemäß § 221 Absatz 3 UGB).

Wie erfolgt bei der Einlagensicherung die Auszahlung der Entschädigung?

  • Die Entschädigungszahlung erfolgt, ohne dass sie beantragt werden muss.
  • Für die Auszahlung stehen künftig zusätzlich auch Fonds zur Verfügung.
  • Die Banken zahlen in diese Fonds schrittweise bis 2024 ein.
  • Die bisherige geteilte Haftung für die Einlagensicherung entfällt (je zur Hälfte die Republik Österreich und die jeweilige Bank)
  • Durch die vielfältigen Finanzierungs-Instrumente ergibt sich insgesamt eine Stärkung des Systems.
  • Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 7 Arbeitstagen.

Welche Einlagen sind gesichert?

  • Wie bisher sind Einlagen bis 100.000 Euro pro KundIn und Bank gesichert. Dieser Betrag gilt grundsätzlich auch bei Gemeinschaftskonten je KundIn, dh. z.B. bei Bausparverträgen mit zwei Vertragsinhabern sind bis zu 100.000 Euro pro Vertragsinhaber gesichert.
  • Neu: In Sonderfällen gilt für maximal 12 Monate eine erhöhte Einlagensicherung von bis zu 500.000 Euro – etwa bei Abfertigungsauszahlung oder bei privaten Immobilientransaktionen.
  • Neu: Auch Einlagen in allen Fremdwährungen sind gesichert.

 

Stand per Oktober 2017

Diese Information basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss.

 

 

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