Die passende Förderung für Ihr Wohnglück
Wir zeigen Ihnen hier die passende Förderung für Ihr Wohnglück. Wählen Sie einfach Ihren Verwendungszweck aus und schon erhalten Sie einen Überblick über die passenden Förderungen.
Grundstückskauf und Hausbau
Haus- oder Wohnungskauf
Zu- oder Umbau
Ihrer Immobilie
Sanierung und Renovierung
Grundstückskauf und Hausbau
Sparen Sie bis zu 11.500 Euro beim Kauf einer Immobilie
Ab 1. Juli 2024 müssen Sie beim Kauf eines Eigenheims keine Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch und Pfandrecht mehr bezahlen. Ds gilt vorerst für 2 Jahre und kann Ihnen bis zu 11.500 Euro beim Kauf einer Immobilie sparen. Für Rechtsgeschäfte gilt das schon ab 1. April 2024, das heißt, für alle ab 1. April 2024 abgeschlossenen Kaufverträge.
Die Gerichtsgebührenbefreiung umfasst die Eigentums-Eintragungsgebühr bzw. die Pfandrecht-Eintragungsgebühr:
- die Eigentums-Eintragungsgebühr beträgt 1,1 % des Kaufpreises
- die Pfandrecht-Eintragungsgebühr beträgt 1,2 % des eingetragenen Pfandrechts inkl. Nebengebührensicherstellung
Für die Gebührenbefreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie benötigen einen Kredit
- für den Kauf einer Wohnstätte oder Liegenschaft.
- um auf der ab 1. April 2024 erworbenen Liegenschaft eine Wohnstätte zu errichten oder zu sanieren.
- Der Kaufvertrag über den Erwerb der Wohnstätte/ der Liegenschaft, der Kreditvertrag und die Pfandurkunde wurden ab dem 1. April 2024 abgeschlossen. Für die Gebührenbefreiung muss der Antrag auf Eintragung des Pfandrechts zwischen dem 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 beim zuständigen Grundbuchsgericht einlangen.
- Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro.
Wenn die Bemessungsgrundlage über 500.000 Euro liegt, müssen Sie nur für den Betrag über 500.000 Euro Gebühren zahlen.
Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro („Luxusimmobilie“) besteht keine Gebührenbefreiung, auch nicht für den Betrag von 500.000 Euro. Mehrere Pfandrechte werden zusammengezählt. - Die auf der erworbenen Liegenschaft zu errichtenden Wohnstätte dient der Befriedigung Ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Sie müssen Folgendes reichtzeitig dem Grundbuchsgericht mitteilen:
- Sie müssen bestätigen, dass die erworbene Wohnstätte Ihre Hauptwohnsitz ist.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie die Wohnrechte an der bisher als Hauptwohnsitz verwendeten Wohnstätteaufgegeben haben.
- Sie müssen dem Grundbuchsgericht melden, wenn Sie innerhalb von 5 Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte das Eigentumsrecht oder Ihren Hauptwohnsitz an dieser aufgeben. In diesem Fall fällt die Gebührenbefreiung nachträglich weg.
Bitte beachten Sie folgende Fristen für beide Nachweise:
- Wenn Sie bereits in Ihre neue Wohnstätte eingezogen sind, müssen Sie diese Nachweise gleichzeitig mit dem Grundbuchantrag vorlegen.
- Andernfalls müssen Sie die Nachweise innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung dem Grundbuchsgericht vorlegen. Spätestens jedcoh innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung des Pfandrechts müssen die Nachweise vorliegen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder Anmerkung der Verpfändungsrangordnung.
Hinweis zur Antragstellung:
Der Antrag auf die Eintragung kann aus technischen Gründen erst ab 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht gestellt werden.
Bis zu 3.500 Euro Förderung
Der Handwerkerbonus ist Teil des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung. Diese Maßnahme soll die Bauwirtschaft und das Handwerk unterstützen und gleichzeitig Anreize für Investitionen in Wohn- und Lebensbereiche schaffen.
- Der Handwerkerbonus kann ab 15. Juli 2024 für alle Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 beantragt werden.
- Die Förderhöhe beträgt mindestens 50 Euro und maximal 2.000 Euro pro Person und Wohneinheit 2024. (2025 maximal 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit).
Was wird gefördert?
- Der Handwerkerbonus ist ein finanzieller Anreiz für Handwerksleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich.
- Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern im eigenen Zuhause, z.B. Ausmalen, Kücheneinbau, Fliesenlegen, usw. Auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau, bzw. der Wohnraumschaffung sind umfasst.
- Arbeitsleistungen (exklusive Umsatzsteuer; keine Fahrt- oder Materialkosten) von Handwerkern von 250 bis 10.000 Euro im privaten Eigenheim werden mit 20 Prozent gefördert — neben Sanierungen und Renovierungen gilt der Handwerkerbonus neu auch für den Neu-, Aus- und Zubau von Wohnraum. Die Antragsteller:in (volljährige Privatperson) muss am österreichischen Leistungsort ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben bzw. bei Neubauten, dort begründen wollen.
- Gefördert werden Handwerkerleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
- Es gibt zwei Förderperioden, nämlich Kalenderjahr 2024 und 2025. Im Kalenderjahr 2024 gilt eine Förderobergrenze von 2.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit. Im Jahr 2025 gibt es eine Obergrenze von 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit. Es stehen 300 Millionen Euro zur Verfügung.
- Ein wesentliches Merkmal des Handwerkerbonus ist die Möglichkeit, mehrere Rechnungen in einem Antrag zusammenfassen, was die Antragstellung erleichtert.
- Rechnungen haben die Arbeitsleistung gesondert auszuweisen und sind unbedingt aufzubewahren.
- Eine Kombination mit anderen Förderungen auf Länder- und Bundesebene ist nicht möglich.
Hinweis zur Antragstellung:
- Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15. Juli 2024. Anträge können für Arbeiten eingereicht werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden.
- Die Abwicklung erfolgt online über die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) — Infos bzw. Registrierung ab sofort unter www.handwerkerbonus.gv.at möglich.
- Über eine Antragsmaske müssen nur wenige Daten bekannt gegeben werden. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.
Zudem wird es möglich sein, in Vertretung für jede Person den Antrag mit den notwendigen Dokumenten einzureichen. Darüber hinaus wird es auch institutionelle Hilfestellungen für jene Personen geben, die ihren Antrag nicht online einbringen können.
Keine 20 % Umsatzsteuer bei der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage
Die Förderung unterstützt die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen, mit Übergangsbestimmungen zum neuen Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes.
Hier handelt es sich um Darlehen, die Bundesländer bei der Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) aufnehmen können. Dafür werden 500 Millionen Euro vom Bund bereitgestellt. Die Länder können dieses Geld "zum Zwecke der Förderung des Wohnbaus (Neubau und Sanierung) durch natürliche Personen in Form von Förderungsdarlehen im Rahmen der Wohnbauförderung" in den Jahren 2024 und 2025 verwenden.
- Die maximale Darlehenssumme beträgt 200.000 Euro
- Der Zinssatz darf 1,5 % jährlich nicht überschreiten.
- Die Zinszuschüsse gibt es bis Ende 2028.
- Maximale Laufzeit 30 Jahre
- Die Darlehensvergabe in den Jahren 2024/2025 erfolgt für für Neubau und Sanierung.
Hinweis zur Antragstellung:
Die Umsetzung ist derzeit in Ausarbeitung und die geförderten Wohnbaudarlehen können noch nicht beantragt werden.
In Österreich werden viele Vorhaben und Anschaffungen gefördert, die das Leben nachhaltiger gestalten.
Unsere Services für Sie - hilfreiche Rechner und Online-Tools rund um den Hausbau
Darlehensrate berechnen
Baukosten berechnen
Haushaltsbudget berechnen
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Sie haben Fragen?
Wir beraten Sie gerne - einfach Gesprächstermin vereinbaren.
Haus- oder Wohnungskauf
Sparen Sie bis zu 11.500 Euro beim Kauf einer Immobilie
Ab 1. Juli 2024 müssen Sie beim Erwerb eines Eigenheims keine Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren mehr bezahlt werden, das gilt vorerst für 2 Jahre und kann sich mit einer Einsparung von bis zu 11.500 Euro beim Immobilienkauf auswirken. Für Rechtsgeschäfte gilt das schon ab 1. April 2024, das heißt, für alle ab 1. April 2024 abgeschlossenen Kaufverträge.
Die Gerichtsgebührenbefreiung umfasst die Eigentums-Eintragungsgebühr (1,1 % vom Kaufpreis) bzw. die Pfandrecht-Eintragungsgebühr (1,2 % vom eingetragenen Pfandrecht inkl. Nebengebührensicherstellung).
Für die Gebührenbefreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie benötigen einen Kredit
- für den Kauf einer eine Wohnstätte oder Liegenschaft.
- um auf der ab 1. April 2024 erworbenen Liegenschaft eine Wohnstätte zu errichten oder zu sanieren.
- Der Kaufvertrag über den Erwerb der Wohnstätte/ der Liegenschaft, der Kreditvertrag und die Pfandurkunde wurden ab dem 1. April 2024 abgeschlossen. Für die Gebührenbefreiung muss der Antrag auf Eintragung des Pfandrechts zwischen dem 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 beim zuständigen Grundbuchsgericht einlangen.
- Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro.
Ist die Bemessungsgrundlage über 500.000 Euro, ist die Gebühr nur für jene Summe, die über 500.000 Euro hinausgeht, zu bezahlen.
Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro („Luxusimmobilie“) besteht keine Gebührenbefreiung. Auch nicht für den Betrag von 500.000 Euro. Mehrere Pfandrechte sind zusammenzurechnen. - Sie müssen dem Grundbuchsgericht melden, wenn Sie innerhalb von 5 Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte das Eigentumsrecht oder Ihren Hauptwohnsitz an dieser aufgeben. In diesem Fall fällt die Gebührenbefreiung nachträglich weg.
- Die erworbene Wohnstätte dient der Befriedigung Ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Dies müssen Sie dem Grundbuchsgericht rechtzeitig nachweisen:
- durch die Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung an der erworbenen Wohnstätte und
- durch einen Nachweis, dass Sie die Wohnrechte an der bisher als Hauptwohnsitz verwendeten Wohnstätte aufgegeben haben.
Bitte beachten Sie folgende Fristen für beide Nachweise:
- Haben Sie die erworbene Wohnstätte bereits bezogen, haben Sie die Nachweise gleichzeitig mit dem Grundbuchantrag vorzulegen.
- Ansonsten haben Sie die Nachweise innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung dem Grundbuchsgericht vorzulegen, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung des Pfandrechts. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder Anmerkung der Verpfändungsrangordnung.
Hinweis zur Antragstellung:
Der Antrag auf die Eintragung kann aus technischen Gründen erst ab 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht gestellt werden.
In Österreich werden viele Vorhaben und Anschaffungen gefördert, die das Leben nachhaltiger gestalten.
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Zu- oder Umbau Ihrer Immobilie
Bis zu 3.500 Euro Förderung
Der Handwerkerbonus ist Teil des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung. Diese Maßnahme soll die Bauwirtschaft und das Handwerk unterstützen und gleichzeitig Anreize für Investitionen in Wohn- und Lebensbereiche schaffen.
- Der Handwerkerbonus kann ab 15. Juli 2024 für alle Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 beantragt werden.
- Die Förderhöhe beträgt mindestens 50 Euro und maximal 2.000 Euro pro Person und Wohneinheit 2024. (2025 maximal 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit).
Was wird gefördert?
- Der Handwerkerbonus ist ein finanzieller Anreiz für Handwerksleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich.
- Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern im eigenen Zuhause, z.B. Ausmalen, Kücheneinbau, Fliesenlegen, usw. Auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau, bzw. der Wohnraumschaffung sind umfasst.
- Arbeitsleistungen (exklusive Umsatzsteuer; keine Fahrt- oder Materialkosten) von Handwerkern von 250 bis 10.000 Euro im privaten Eigenheim werden mit 20 Prozent gefördert — neben Sanierungen und Renovierungen gilt der Handwerkerbonus neu auch für den Neu-, Aus- und Zubau von Wohnraum. Die Antragsteller:in (volljährige Privatperson) muss am österreichischen Leistungsort ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben bzw. bei Neubauten, dort begründen wollen.
- Gefördert werden Handwerkerleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
- Es gibt zwei Förderperioden, nämlich Kalenderjahr 2024 und 2025. Im Kalenderjahr 2024 gilt eine Förderobergrenze von 2.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit. Im Jahr 2025 gibt es eine Obergrenze von 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit. Es stehen 300 Millionen Euro zur Verfügung.
- Ein wesentliches Merkmal des Handwerkerbonus ist die Möglichkeit, mehrere Rechnungen in einem Antrag zusammenfassen, was die Antragstellung erleichtert.
- Rechnungen haben die Arbeitsleistung gesondert auszuweisen und sind unbedingt aufzubewahren.
- Eine Kombination mit anderen Förderungen auf Länder- und Bundesebene ist nicht möglich.
Hinweis zur Antragstellung:
- Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15. Juli 2024. Anträge können für Arbeiten eingereicht werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden.
- Die Abwicklung erfolgt online über die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) — Infos bzw. Registrierung ab sofort unter www.handwerkerbonus.gv.at möglich.
- Über eine Antragsmaske müssen nur wenige Daten bekannt gegeben werden. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.
Zudem wird es möglich sein, in Vertretung für jede Person den Antrag mit den notwendigen Dokumenten einzureichen. Darüber hinaus wird es auch institutionelle Hilfestellungen für jene Personen geben, die ihren Antrag nicht online einbringen können.
In Österreich werden viele Vorhaben und Anschaffungen gefördert, die das Leben nachhaltiger gestalten.
Unsere Services für Sie - hilfreiche Rechner und Online-Tools rund um den Um- und Zubau
Darlehensrate berechnen
Thermische Sanierung berechnen
Bundesweite Sanierungsförderung berechnen
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Sanierung und Renovierung
Bonus von bis zu 42.000 Euro
Gefördert werden thermische Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reihenhäusern, die älter als 15 Jahre sind. Die Förderung unterstützt zum Beispiel die Dämmung von Außenwänden oder den Austausch von Fenstern und Außentüren.
Berechnen Sie Ihre Sanierung online mit unserem Sanierungsrechner – inklusive möglicher Förderungen.
Bis zu 3.500 Euro Förderung
Der Handwerkerbonus ist Teil des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung. Diese Maßnahme soll die Bauwirtschaft und das Handwerk unterstützen und gleichzeitig Anreize für Investitionen in Wohn- und Lebensbereiche schaffen.
- Der Handwerkerbonus kann ab 15. Juli 2024 für alle Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 beantragt werden.
- Die Förderhöhe beträgt mindestens 50 Euro und maximal 2.000 Euro pro Person und Wohneinheit 2024. (2025 maximal 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit).
Was wird gefördert?
- Der Handwerkerbonus ist ein finanzieller Anreiz für Handwerksleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich.
- Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern im eigenen Zuhause, z.B. Ausmalen, Kücheneinbau, Fliesenlegen, usw. Auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau, bzw. der Wohnraumschaffung sind umfasst.
- Arbeitsleistungen (exklusive Umsatzsteuer; keine Fahrt- oder Materialkosten) von Handwerkern von 250 bis 10.000 Euro im privaten Eigenheim werden mit 20 Prozent gefördert — neben Sanierungen und Renovierungen gilt der Handwerkerbonus neu auch für den Neu-, Aus- und Zubau von Wohnraum. Die Antragsteller:in (volljährige Privatperson) muss am österreichischen Leistungsort ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben bzw. bei Neubauten, dort begründen wollen.
- Gefördert werden Handwerkerleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
- Es gibt zwei Förderperioden, nämlich Kalenderjahr 2024 und 2025. Im Kalenderjahr 2024 gilt eine Förderobergrenze von 2.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit. Im Jahr 2025 gibt es eine Obergrenze von 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit. Es stehen 300 Millionen Euro zur Verfügung.
- Ein wesentliches Merkmal des Handwerkerbonus ist die Möglichkeit, mehrere Rechnungen in einem Antrag zusammenfassen, was die Antragstellung erleichtert.
- Rechnungen haben die Arbeitsleistung gesondert auszuweisen und sind unbedingt aufzubewahren.
- Eine Kombination mit anderen Förderungen auf Länder- und Bundesebene ist nicht möglich.
Hinweis zur Antragstellung:
- Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15. Juli 2024. Anträge können für Arbeiten eingereicht werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden.
- Die Abwicklung erfolgt online über die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) — Infos bzw. Registrierung ab sofort unter www.handwerkerbonus.gv.at möglich.
- Über eine Antragsmaske müssen nur wenige Daten bekannt gegeben werden. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.
Zudem wird es möglich sein, in Vertretung für jede Person den Antrag mit den notwendigen Dokumenten einzureichen. Darüber hinaus wird es auch institutionelle Hilfestellungen für jene Personen geben, die ihren Antrag nicht online einbringen können.
Bis zu 75 % Förderung erhalten
Die Förderung unterstützt den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und Strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Reihenhaus oder privatem mehrgeschoßigem Wohnbau.
Wegfall der Umsatzsteuer von 20 %
Die Förderung unterstützt die Neu-Errichtung von Photovoltaik-Anlagen, mit Übergangsbestimmungen zum neuen Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes.
Hier handelt es sich um Darlehen, die Bundesländer bei der Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) aufnehmen können. Dafür werden 500 Millionen Euro vom Bund bereitgestellt. Die Länder können dieses Geld "zum Zwecke der Förderung des Wohnbaus (Neubau und Sanierung) durch natürlich Personen in Form von Förderungsdarlehen im Rahmen der Wohnbauförderung" in den Jahren 2024 und 2025 verwenden.
- Die maximale Darlehenssumme beträgt 200.000 Euro
- der Zinssatz darf 1,5 % jährlich nicht überschreiten
- die Zinszuschüsse gibt es bis Ende 2028
- maximale Laufzeit 30 Jahre
- Darlehensvergabe in den Jahren 2024/2025 für Neubau und Sanierung
Hinweis zur Antragstellung:
Die Umsetzung ist derzeit in Ausarbeitung und die geförderten Wohnbaudarlehen können noch nicht beantragt werden.
In Österreich werden viele Vorhaben und Anschaffungen gefördert, die das Leben nachhaltiger gestalten.
Unsere Services für Sie - hilfreiche Rechner und Online-Tools rund um die Sanierung und Renovierung
Thermische Sanierung berechnen
Bundesweite Sanierungsförderung berechnen
Darlehensrate berechnen
Wohnglück Online
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Förderung beantragen
Förderungen beantragen Sie beim Fördergeber, dies erfolgt meist online. Je nach Förderung und Fördergeber sind verschiedene Dokumente erforderlich.
Diese Unterlagen sind meistens notwendig
- Lichtbildausweis und Einkommensnachweise
- Angebote oder Berechnung der Vorhabenskosten
- Grundbuchauszug, Baupläne und Baubewilligungen
- Energieausweis der Immobilie
Berechnen Sie Ihre Wohnbauförderung
Mit unseren Online-Services können Sie die Wohnbauförderung für Ihr Wohnprojekt berechnen lassen - einfach, schnell und kostenlos.
Geben Sie einfach die Eckdaten zu Ihrem Zuhause ein und unsere Rechner zeigen Ihnen, mit welchen Förderungsbeträgen Sie in Ihrem Bundesland rechnen können.
Bundesweite Sanierungsförderung berechnen
Thermische Sanierung berechnen
Baukosten berechnen
Darlehensrate berechnen
Förderstellen in Österreich
Die Errichtung und Erhaltung von Wohnraum wird in Österreich in Form der Wohnbauförderung belohnt. Die aktuellen Voraussetzungen für den Erhalt der Wohnbauförderung in Ihrem Bundesland erfahren Sie bei den unten angeführten Förderungsstellen Ihres Bundeslandes.
Burgenland
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 - Wohnbauförderung
Prälat-Gangl-Straße 1
7000 Eisenstadt
Tel.: +43 (0) 2682 600 - 2800
Kärnten
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 11 - Arbeitsmarkt und Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt
Tel.: +43 (0) 50 536 - 31002
Fax: +43 (0) 50 536 - 31000
Niederösterreich
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1 - Haus 7A
3109 St. Pölten
Tel.: +43 (0) 2742 9005 - 14811
Fax: +43 (0) 2742 9005 - 14050
Oberösterreich
Oberösterreichische Landesregierung
Abteilung Wohnbauförderung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Tel.: +43 (0) 732 77 20 - 141 51
Fax: +43 (0) 732 77 20 - 21 43 95
Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 10/02 Wohnbauförderung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim
Tel.: +43 (0) 662 80 42 - 3000
Steiermark
Amt der Steirischen Landesregierung
Abteilung 15 – Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8011 Graz
Tel.: +43 (0) 316 877 - 3713
Fax: +43 (0) 316 877 - 4569
Tirol
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0) 512 508 - 2732
Fax: +43 (0) 512 508 - 742735
Vorarlberg
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abteilung Wohnbauförderung
Landhaus
6901 Bregenz
Tel.: +43 (0) 5574 511 - 8080
Fax: +43 (0) 5574 511 - 923495
Wien
Magistrat der Stadt Wien
MA 50 - Wohnbauförderung
Muthgasse 62
1190 Wien
Tel.: +43 (0) 1 4000-74498
Fax: +43 (0) 1 4000-99 74544
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Wir beraten Sie gerne - einfach Gesprächstermin vereinbaren.
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Stand: Februar 2024